§ 26 Z 2 AngG, § 82a lit d GewO 1859, § 903 ABGB - Hat ein Arbeitnehmer die dem Arbeitgeber gesetzte Nachfrist zur Begleichung offener Entgeltforderungen so gesetzt, dass diese an einem Sonntag endet, ist der Austritt unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer am darauffolgenden Montag über das Geld auf seinem Girokonto verfügen kann.
OGH 10. 4. 2008, 9 ObA 44/08y