OLG Wien 23. 1. 2008, 7 Ra 156/07y
§ 82a lit c GewO 1859 - Der Austrittstatbestand des § 82a lit c GewO 1859 wegen des Versuchs des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten, liegt vor, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers auch für diesen selbst als erhebliche, strafbare Gesetzwidrigkeit darstellt und der Arbeitgeber dies beharrlich fordert (vgl OGH 7. 8. 2003, 8 ObA 64/03z, ARD 5471/4/2004).