OLG Wien 28. 3. 2008, 9 Ra 27/08v
§ 26 Z 4 AngG - Gemäß § 26 Z 4 AngG ist ein Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt, wenn der Arbeitgeber verweigert, den Arbeitnehmer gegen Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen oder erhebliche Ehrverletzungen durch einen Mitbediensteten oder einen Angehörigen des Arbeitgebers zu schützen.