OLG Wien 19. 12. 2007, 10 Ra 111/07b
→ außerordentliche Revision zurückgewiesen durch OGH 28. 2. 2008, 8 ObA 14/08d
§ 15 Abs 2 BAG - Die Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Da das Schriftformerfordernis für die angestrebte Auflösung eine wesentliche Voraussetzung ist, tritt bei Nichteinhaltung der Schriftform die angestrebte Auflösung des Lehrverhältnisses nicht ein.