Art 43 EG - Es ist mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen von seiner Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste aus einer Betriebsstätte in Luxemburg bei der Gewinnermittlung abziehen kann, sofern nach dem maßgeblichen DBA die Einkünfte dieser Betriebsstätte in Luxemburg besteuert werden, wo diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.