VwGH 20. 2. 2008, 2007/08/0311
§ 51 AlVG - Ein Anspruch auf Verzugszinsen für Leistungen nach dem AlVG besteht nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Verzinsung von Forderungen im AlVG abschließend geregelt und dabei für die verspätete Auszahlung von Leistungen keine Verzugszinsen vorgesehen hat. (Beschwerde abgewiesen)