OLG Wien 19. 10. 2007, 9 Ra 113/07i
→ außerordentliche Revision zurückgewiesen durch OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 183/07p
§ 3 GlBG, § 101 ArbVG - Zwar darf niemand aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden; eine verbotene Diskriminierung liegt aber nur dann vor, wenn für die unterschiedliche Behandlung keine sachliche Rechtfertigung vorhanden ist. Die Ungleichbehandlung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung der Tätigkeit ist. Ein anderes Motiv kann dabei nur ein solches sein, das nicht auf das Geschlecht, sondern auf einen anderen Umstand abstellt. Dabei muss das andere Motiv kein ausschließliches, aber zumindest ein ausschlaggebendes sein.