§ 23 AlVG, Art 4 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 - Wird einem Arbeitslosen, der eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt hat, gemäß § 23 AlVG ein Vorschuss auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewährt, ist die Behörde nicht berechtigt, dem Arbeitslosen die Leistung wieder zu entziehen, nur weil dieser seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der EU verlegt. Dem stehen die Art 18 und Art 39 EG entgegen.