§ 22a Abs 11 BEinstG, § 59 ArbVG - Die Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson in Unternehmen mit Zentralbetriebsrat und Behindertenvertrauenspersonen kann nicht angefochten werden; eine ungewollte Regelungslücke in § 22a Abs 11 BEinstG, die in Analogie zu § 59 ArbVG (Anfechtung einer BR-Wahl) zu schließen wäre, liegt nicht vor. Das Fehlen einer Anfechtungsmöglichkeit iSd § 59 ArbVG schließt allerdings nicht die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen aus.