§ 447f Abs 7 ASVG - Soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten führt nicht dazu, dass dieser von der in § 447f Abs 7 ASVG normierten Pflicht zur Tragung eines Kostenbeitrages bei Anstaltspflege eines Angehörigen befreit wäre. Die Aufzählung der Ausnahmefälle ist nicht planwidrig unvollständig, sodass für eine Analogie zu anderen sv-rechtlichen Bestimmungen, die einen derartigen Befreiungstatbestand vorsehen, kein Raum bleibt.