Art 7 Abs 1, Art 18 Abs 1 und Abs 2 DBA-Bulgarien - Ist ein Österreicher für ein österreichisches Kreditinstitut in Bulgarien tätig und (seinen Angaben nach) länger als 183 Tage im Jahr in Bulgarien aufhältig, wobei er dies auch durch Hotelabrechnungen, die Abrechnungen der Flüge und den Reisepass in Kopie nachweist, so ist eine bulgarische Ansässigkeitsbescheinigung bzw ein bulgarischer Besteuerungsnachweis keine materielle Voraussetzung für die Berechtigung zur Freistellung vom Steuerabzug, weil das mit Bulgarien abgeschlossene DBA keine Subject-to-tax-Klausel enthält.