Art 7, Art 14 DBA-Liechtenstein - Da nach der innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Liechtenstein im Jahr 1970 eine Unternehmensberatertätigkeit nach Lehre und Rechtsprechung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt hat, ist abkommensrechtlich bei einem Unternehmensberater nicht die Zuteilungsnorm für selbstständige Arbeit iSd Art 14 DBA-Liechtenstein, sondern jene für Unternehmensgewinne iSd Art 7 DBA-Liechtenstein maßgebend (ebenso ab der Veranlagung 2006 explizit aufgrund der Verordnung BGBl II 2005/437, ARD 5647/10/2006).