§ 4 Abs 2 ASVG - Haben als sogenannte „Springer“ eingesetzte Pflegekräfte die Möglichkeit, einzelne Aufträge sanktionslos abzulehnen, ist ein durchgehendes sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen. Dies schließt aber nicht aus, dass an jenen Tagen, an denen sie zu Arbeitsleistungen tatsächlich herangezogen wurden, versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zustande gekommen sind, wenn aufgrund der klaren Bindung der Pflegepersonen an die Arbeitszeit, einer Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten sowie einer laufenden Kontrollmöglichkeit durch den Dienstgeber von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen ist.