Verfassungswidrigkeit der 6-monatigen Antragsfrist für öffentliche Mandatare
§ 70 Abs 4 ASVG - Die in § 70 Abs 4 ASVG vorgesehene 6-monatige Frist zur Antragstellung auf Erstattung von SV-Beiträgen in den Fällen, in denen der Bund einen Anrechnungsbetrag iSd § 13 BBezG geleistet hat, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig. Die Wortfolge „binnen 6 Monaten“ in § 70 Abs 4 ASVG wurde daher vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben.