Art 14a VO (EWG) 1408/71 - Die VO (EWG) 1408/71 schreibt es den Mitgliedstaaten nicht vor, welche Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen sind. Ein Mitgliedstaat (hier: Frankreich) ist demnach nicht daran gehindert, Einkünfte, die der Arbeitnehmer oder Selbstständige in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, von der Bemessungsgrundlage für SV-Beiträge auszuschließen.