§ 1 Abs 2 IESG, § 9 Abs 6 AlVG - Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus, um bei arbeitgebernahen Institutionen zu arbeiten, und erteilt ihm der bisherige Arbeitgeber in diesem Zusammenhang eine Wiedereinstellungszusage, von der der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres Gebrauch machen kann, und wird diese Wiedereinstellungszusage sodann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert, ohne dass der Arbeitnehmer je davon Gebrauch macht oder die noch offenen Beendigungsansprüche fällig stellt, kann der Arbeitnehmer im Falle einer späteren Konkurseröffnung über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers seine offenen Ansprüche nicht mehr gegenüber dem IAG-Fonds geltend machen; eine solche Stundungsvereinbarung, die einem Verjährungsverzicht des Arbeitgebers gleichkommt, ist nämlich gegenüber dem IAG-Fonds unbeachtlich.