§ 12 Abs 3 lit f AlVG - Sieht der von einem Arbeitslosen besuchte Fortbildungslehrgang die Teilnahme an vier 14-tägigen Modulen pro Jahr vor, bei denen eine ganztägige Anwesenheitspflicht herrscht, kann nicht mehr von einem auf berufstätige Personen zugeschnittenen Lehrgang ausgegangen werden, weil eine Teilnahme allein mit dem zur Verfügung stehenden Jahresurlaub nicht möglich ist. Während des Besuchs der einzelnen Module hat der Arbeitslose somit mangels Verfügbarkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.