§ 27 AlVG, § 19e Abs 2 AZG - Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung in Form des Blockmodells getroffen und kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis in der Freizeitphase wegen Gewährung einer Pensionsleistung vorzeitig auf, ist dem Arbeitnehmer das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 50 % abzugelten.