§ 27 AlVG, § 19e Abs 1 AZG - Kommt es im geblockten Altersteilzeitmodell während der Vollzeitphase zu Krankenständen, erwirbt der Arbeitnehmer nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für jene Zeiten eines Krankenstandes, in denen nur Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts besteht, ist dem Arbeitnehmer somit auch nur die Hälfte des bei tatsächlicher Arbeitsleistung erworbenen Zeitguthabens gutzuschreiben, nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird überhaupt kein Zeitguthaben für die Freizeitphase erworben.