§ 10 Abs 1 MSchG, RL 92/85/EWG , RL 76/207/EWG - Bei einer In-vitro-Fertilisation liegt noch keine Schwangerschaft einer gekündigten Arbeitnehmerin vor, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ihre Eizellen zwar bereits befruchtet, aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingepflanzt worden sind; der Kündigungsschutz der RL 92/85/EWG (Mutterschutz-RL) kommt daher nicht zur Anwendung.