§ 10 Abs 1 MSchG, RL 92/85/EWG , RL 76/207/EWG - Nach Ansicht des Generalanwalts liegt bei einer In-vitro-Fertilisation noch keine Schwangerschaft einer gekündigten Arbeitnehmerin vor, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ihre Eizellen bereits in einem Labor befruchtet, aber noch nicht in ihren Körper eingepflanzt worden sind; der Kündigungsschutz der RL 92/85/EWG (Mutterschutz-RL) kommt daher nicht zur Anwendung.