§ 4 Abs 2 ASVG - Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit auszugehen, wenn mobile Frühförderinnen zur Betreuung behinderter Kinder in ihrer gewohnten Umgebung an gewisse Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden sind (zB Teamsitzungen, gewisse Bürotätigkeiten) und es zwar möglich ist, die Übernahme der Betreuung hinsichtlich einzelner Kinder abzulehnen, sich die Frühförderinnen im Fall der Übernahme eines Kindes aber zur Erbringung der Betreuungsleistung für idR zwei oder mehr Jahre verpflichten und sie dann auch durchgehend beschäftigt sind. Bekamen die Frühförderinnen weiters Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, liegt auch wirtschaftliche Abhängigkeit vor und damit insgesamt Dienstnehmereigenschaft.