§ 292e EO - Erhält ein Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistungen kein oder ein unverhältnismäßig geringes Entgelt, ist für Zwecke der Lohnpfändung der Bemessung ein fiktives angemessenes Entgelt zugrunde zu legen. Soweit das Gesetz dabei in § 292e Abs 2 Z 3 EO anordnet, dass auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners (Arbeitgebers) Rücksicht zu nehmen ist, gilt dies nur bei Bemessung eines überkollektivvertraglichen Entgelts.