§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG - Die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen begründen jedenfalls bis zum „Fremdenrechtspaket 2005“ (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I 2005/100, ARD 5616/2/2005) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich. Die Kosten für Familienheimfahrten eines Staatsbürgers der Republik Bosnien-Herzegowina, der bereits seit ca 15 Jahren als Dienstnehmer in Österreich beschäftigt ist, sind somit als Werbungskosten anzuerkennen.