§ 8 Abs 2, § 14 BEinstG - Wird einem Arbeitnehmer die Eigenschaft als begünstigter Behinderter rückwirkend mit dem Tag des Einlanges seines Antrages beim Bundessozialamt zuerkannt, wirkt der Kündigungsschutz des BEinstG ab Beginn dieses Tages.
§ 8 Abs 2, § 14 BEinstG - Wird einem Arbeitnehmer die Eigenschaft als begünstigter Behinderter rückwirkend mit dem Tag des Einlanges seines Antrages beim Bundessozialamt zuerkannt, wirkt der Kündigungsschutz des BEinstG ab Beginn dieses Tages.