§ 20, § 34 EStG - Kosten der Berufsausbildung des Sohnes zum Profitennisspieler stellen beim Vater keine außergewöhnliche Belastung dar. Es gebietet nämlich weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht den Eltern, die unverhältnismäßig hohen Kosten einer Sportausbildung zu tragen. Außerdem würden diese Ausgaben auch beim Sohn selbst keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.