§ 255 Abs 1 ASVG - Mit einer 2-jährigen Ausbildung zur Pflegehelferin und Altenhelferin, deren theoretischer und praktischer Teil jeweils 1.200 Stunden umfasst (hier: nach dem NÖ Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz), wird ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau erreicht, sodass von einem erlernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG auszugehen ist, der einen Berufsschutz begründet.
OGH 26. 7. 2007, 10 ObS 66/07i