§ 3a Abs 1, § 15 BAG - Konnte ein Lehrvertrag mangels Feststellungsbescheides der Lehrlingsstelle über die Lehrberechtigung des Arbeitgebers für diesen Lehrberuf noch nicht gemäß § 20 BAG eingetragen werden, wird er aber zwischenzeitig vom Arbeitgeber aufgelöst, sind die Ansprüche des Lehrlings jedenfalls auf Basis der Lehrlingsentschädigung zu berechnen, wenn dieser bis zur Auflösung ausschließlich typische Lehrlingstätigkeiten verrichtet hat. Ob die Lehrlingsstelle bei entsprechender Antragstellung die Eintragung des Lehrvertrages vorgenommen oder diese verweigert hätte, ist in diesem Fall unbeachtlich.