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Schriftlichkeit im Arbeitsrecht

Mag. Karin UherARD 5783/10/2007 Heft 5783 v. 3.7.2007

Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrages

Für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse. Der Arbeitsvertrag kann mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossen werden. Regelfall in der Praxis ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, häufig verpflichten sich Vertragspartner auch zur Schriftlichkeit bei Beendigung bzw Abänderung eines Dienstvertrages. In diesem Fall wäre eine mündliche Beendigungserklärung bzw Änderungsvereinbarung rechtlich unwirksam.

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