§ 15h, § 15j Abs 3, § 15n MSchG - Auch wenn das Verlangen nach einer Elternteilzeit dem Arbeitgeber grundsätzlich schriftlich bekannt zu geben ist, steht die mangelnde Schriftlichkeit einer Qualifizierung als kündigungsgeschützte Elternteilzeit nicht entgegen, wenn sich der Arbeitgeber in der Folge auf Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung einlässt. In diesem Fall gilt der Mangel der Schriftlichkeit als geheilt und der Arbeitgeber kann diesen nicht mehr geltend machen.