§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG - Die Verwendung des historischen dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer für Grundbesitz ist verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten nicht geeignet ist, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden.