§ 116, § 133 ASVG - Führt die zur Behandlung einer Krebserkrankung eingesetzte Bestrahlung zum Verlust der Kopfbehaarung, kommt eine Kostenübernahme für Haarwuchsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung dann in Betracht, wenn der Haarausfall der einzige Grund für den Eintritt einer psychischen Erkrankung ist, die ihrerseits als eigenes Grundleiden die Krankenbehandlung erforderlich macht. Bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Heilbehandlung ist aber darauf Bedacht zu nehmen, dass zur Behandlung psychischer Erkrankungen im Regelfall primär andere Therapien von der Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden und durch die (laufend notwendige) Förderung des Haarwuchses nur ein Symptom behandelt, nicht aber die Ursache der psychischen Erkrankung beseitigt wird.