§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG - Ist die Wohnung der Familie nicht der ständige Aufenthaltsort eines Versicherten, weil er wegen Eheproblemen von seiner Familie getrennt lebt und die Wohnung seiner Familie nur unregelmäßig zu Besuchszwecken mit teilweiser Übernachtung aufsucht, und ereignet sich auf dem Weg von der Wohnung der Familie zur Arbeitsstätte ein Unfall, so bestünde Unfallversicherungsschutz nur bei einem inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Ausübung der Wohnfunktion an einem anderen Ort als dem ständigen Aufenthaltsort. Familienrechtliche Obsorge- und Unterhaltsverpflichtungen sowie allfällige Verpflichtungen als Hälfteeigentümer der Ehewohnung stellen nicht diesen erforderlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit her. Dem Versicherten steht daher keine Versehrtenrente zu.