§ 34 Abs 7 Z 2 EStG - Erfährt ein Arzt von seiner unehelichen Tochter erst, als diese bereits 20 Jahre alt ist, und muss er deshalb einerseits der Kindesmutter Unterhalt nachzahlen und andererseits dem bisher mutmaßlichen Vater Ersatz für Unterhaltsleistungen zahlen (insgesamt rund € 62.000,-), so kann er diese nachgezahlten Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ihm steht vielmehr lediglich der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 306,- zu.