§ 82 lit e GewO, § 27 Z 3 AngG - Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens allein verwirklicht noch keinen Entlassungsgrund.
OLG Wien 23. 6. 2006, 9 Ra 69/06t
Keine verbotswidrige Vorbereitungshandlung
Die bloße Gründung eines Konkurrenzunternehmens ist noch als nicht verbotswidrige Vorbereitungshandlung anzusehen. Der Entlassungsgrund des § 82 lit e GewO 1859 setzt - ebenso wie der ähnliche Tatbestand des § 27 Z 3 AngG erster Fall - voraus, dass bereits ein Nebengeschäft tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Gründung eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebes reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.