OLG Wien 15. 12. 2006, 10 Ra 139/06v
KV-Handelsangestellte - Werden vom Arbeitgeber entgegen Abschn XX Pkt B KV-Handelsangestellte keine laufenden Arbeitszeitaufzeichnungen geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden.