§ 16, § 17, § 46 Abs 5 AlVG - Hat der Anspruch eines Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe geruht (hier: wegen eines Krankenhausaufenthalts), reicht ein bloßer Telefonanruf beim AMS zur persönlichen Wiedermeldung grundsätzlich nicht aus; es ist vielmehr eine persönliche Vorsprache beim AMS notwendig.