§ 15 Abs 3, § 33 AlVG - Die Gründe, die zu einer Verlängerung der 3-jährigen Frist zur Beantragung von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld führen können, sind in § 15 Abs 3 bis Abs 5 AlVG erschöpfend aufgezählt. Hatte ein Arbeitsloser während Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit (hier: infolge notwendiger Chemotherapien) mangels einer eigenen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld, können diese Zeiten nicht zu einer Rahmenfristerstreckung führen.