§ 27 Z 6 AngG - Reagiert ein Arbeitnehmer, dem die gesellschaftliche Beteiligung am Unternehmen in Aussicht gestellt und die Bestellung zum Abteilungsleiter vertraglich zugesichert wurde, auf die Nichtberücksichtigung bei der Bestellung zum Abteilungsleiter und die anschließend ausgesprochene Kündigung mit dem Vorwurf an den Arbeitgeber, dessen Verhalten sei „menschenverachtend“ und „diskriminierend“, rechtfertigt dies noch nicht eine Entlassung wegen erheblicher Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG. Angesichts der unerwarteten Vernichtung seiner Karriereplanung ist die Wortwahl des Arbeitnehmers als „gerade noch entschuldbar“ anzusehen.