§ 8 Abs 2 BEinstG - Bringt ein gekündigter Arbeitnehmer, dessen Kündigung in Hinblick auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter und mangels vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses rechtsunwirksam ist, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ein und erklärt sich ausdrücklich arbeitswillig, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein fehlendes rechtliches Interesse an einer derartigen gerichtlichen Feststellung mit dem Argument entgegenhalten, dass bereits ein Verfahren vor dem Behindertenausschuss auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eingeleitet wurde.

