§ 2 Abs 2, § 3, § 28 AuslBG - Hat ein Ausländer, dem von einer Gesellschaft ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt wurde und für den auch schon eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt wurde, in Hinblick auf seine zukünftige Arbeitnehmereigenschaft Hilfstätigkeiten (hier: Chauffeursdienste und Austausch von Neonröhren in einem Supermarkt) durchgeführt und dabei wohl auch einen Anspruch auf eine Gegenleistung gegen die GmbH erworben, kann nicht von einem bewilligungsfreien Gefälligkeitsdienst ausgegangen werden. VwGH 4. 9. 2006, 2003/09/0081. (Beschwerde abgewiesen)

