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Umbauarbeiten an Hotel durch extra angereiste Ausländer - kein Gefälligkeitsdienst

AusländerbeschäftigungARD 5734/6/2006 Heft 5734 v. 15.12.2006

§ 2 Abs 2, § 3, § 28 AuslBG - Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Bei Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein nicht dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

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