§ 863 ABGB, § 26 AngG, § 82a GewO 1859 - Es liegt nicht in der Hand eines Erklärungsempfängers, durch eine einseitige Behauptung eine bevorstehende Handlung oder Unterlassung einer anderen Person mit einem bestimmten rechtsgeschäftlichen Erklärungswert zu versehen, weil dies in Konsequenz dazu führen würde, die Freiheit des Erklärenden zu beseitigen, in einer bestimmten Situation auch keine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.

