Dienstgeberbeitragspflicht für anteilige Bezüge an Bedienstete von Bauhöfen, insoweit diese für Tätigkeiten in Anstalten, Unternehmungen oder Betrieben abgestellt werden
LSt-Protokoll 2006, Erlass des BMF vom 13. 10. 2006, BMF-010203/0403-VI/7/2006
In der Regel stellt der Bauhof einer Gemeinde eine eigene Organisationseinheit dar. Die Mitarbeiter werden in verschiedenen Bereichen der Gemeindeverwaltung (Hoheitsverwaltung), aber auch temporär in Betrieben, Unternehmungen und Anstalten tätig. Nachfolgend angeführte Tätigkeiten zählen, folgt man den Ausführungen der Durchführungserlässe, nicht zur Hoheitsverwaltung, sondern sind als beitragspflichtige Betriebe oder Unternehmungen zu sehen:

