§ 20a AZG, Pkt XVI KV-Elektrizitätsversorgungsunternehmen - Auch wenn Arbeitnehmern mit einem weiter entfernten Wohnort für die Zeiten ihrer Ruferreichbarkeit ein kostenloses Dienstzimmer in der Werkssiedlung bzw im nahegelegenen Gasthaus zur Verfügung gestellt wird, damit sie innerhalb von 30 Minuten im Betrieb anwesend sein können, liegt dennoch Ruferreichbarkeit und keine Anwesenheitspflicht vor, weil es den Arbeitnehmern überlassen bleibt, in welchem Umfang sie von dieser Aufenthaltsmöglichkeit Gebrauch machen.