§ 20a AZG, § 1154 ABGB - Nimmt eine als Flugbegleiterin tätige Arbeitnehmerin eine Anordnung ihres Arbeitgebers entgegen, dass sie als Mitglied des fliegenden Personals an bestimmten, im Voraus vereinbarten Tagen (so genannten „Standby-Tagen“) rund um die Uhr am Dienst-Handy telefonisch erreichbar zu sein und sich wenn möglich in einem örtlichen Bereich aufzuhalten hat, von dem aus sie in etwa einer Stunde zum Flughafen gelangen könne, unterwirft sie sich damit einer Form des Bereitschaftsdienstes, der in Rechtsprechung und Lehre als Rufbereitschaft anerkannt ist.