§ 8 Abs 2 BEinstG, § 1155 ABGB - Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber erst nach der Kündigung, die der Arbeitgeber in Unkenntnis der Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers ausgesprochen hat, über seinen besonderen Kündigungsschutz als begünstigter Behinderter und somit über die Unwirksamkeit der Kündigung informiert, wollte der Arbeitgeber jedoch an der Kündigung des Arbeitnehmers festhalten und hat über den Arbeitnehmer ein Hausverbot verhängt, liegt die Ursache für die unterlassene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht in dessen unterlassener Aufklärung des Arbeitgebers über die unwirksame Kündigung und seine Arbeitsbereitschaft, sondern vielmehr in der - ungeachtet dieser Kenntnis erfolgten - Entscheidung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu weiteren Arbeitsleistungen nicht zuzulassen. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht somit zu Recht.