§ 17 Abs 3 BAG - Ein Lehrling hat auch für die Zeit der Wiederholung der Berufsschulklasse Anspruch auf Lehrlingsentschädigung. Nur eine subjektiv vorwerfbare Verletzung der Pflicht, die Berufsschule zu besuchen und sich die dort zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung notwendigen Kenntnisse anzueignen, könnte unter Umständen zum Entfall des Entgeltanspruchs führen (vgl OGH 28.06.1989, 9 ObA 167/89, ARD 4099/22/89). OGH 30.06.2005, 8 ObA 27/05m.