§ 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG - Nach § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG sind für den Fall des unentgeltlichen Erwerbes eines Gebäudes auf Antrag die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes als Bemessungsgrundlage der AfA anzusetzen. Wie der VwGH zur Frage der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft in langjähriger Rechtsprechung immer wieder ausgesprochen hat, ist diese Ermittlung durch einen Schätzungsakt vorzunehmen, für dessen Durchführung nähere gesetzliche Vorschriften nicht bestehen.