§ 101 ArbVG - Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schranken ist gesetzwidrig und unwirksam. Für die arbeitsvertragliche Komponente einer Versetzung ist dabei nicht entscheidend, ob die Versetzung iSd § 101 ArbVG verschlechternd ist, sondern ob sie durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist. Für die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ist es hingegen ohne Belang, ob die Versetzung direktional oder vertragsändernd erfolgte.